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Was gilt in NRW wirklich als vollständige Erneuerung der Dachhaut?

09.04.2026 4 Min. Lesezeit

Die Abgrenzung zwischen Reparatur und vollständiger Erneuerung entscheidet über Dämmpflicht, Solarpflicht und Fördermöglichkeiten. Was § 36 GModG und die SAN-VO NRW regeln, wo die 10%-Bagatellgrenze greift und welche Missverständnisse verbreitet sind.

Bei einer Dachsanierung sind zwei unterschiedliche Pflichten zu prüfen: die energetischen Anforderungen des Bundes und die Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen. Die frühere GEG-Nummerierung hat sich geändert: Nachrüstung und Bauteiländerungen stehen heute in §§ 35 und 36 GModG. Die Pflichten sind dadurch nicht entfallen. Stand: 6. Oktober 2026; für ältere Vorhaben ist das zeitlich anwendbare Recht zu prüfen.

Energetische Anforderungen: Arbeitsumfang und Bauteilgruppe zählen

§ 36 GModG betrifft entsprechende Änderungen an Außenbauteilen beheizter oder gekühlter Räume. Anlage 7 nennt unter anderem den Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunterliegenden Lattungen und Verschalungen sowie den Ersatz einer flächigen Dachabdichtung durch eine neue Schicht gleicher Funktion.

Der bloße Austausch einzelner Ziegel ist daher nicht mit einem vollständigen Neuaufbau gleichzusetzen. Welche Anforderung greift, hängt von der tatsächlich ausgeführten Maßnahme und der betroffenen Konstruktion ab.

Die 10-%-Bagatellgrenze im GModG

Änderungen an höchstens 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes sind von den Anforderungen nach § 36 Satz 1 ausgenommen. Bezugsgröße ist die Bauteilgruppe nach Anlage 7, nicht pauschal jede beliebige Dach- oder Grundfläche. Das lässt sich erst nach Abgrenzung der thermischen Gebäudehülle und der vorgesehenen Arbeiten zuverlässig berechnen.

Diese Grenze betrifft die energetischen Anforderungen. Sie ersetzt nicht die eigenständige Prüfung der NRW-Solarpflicht.

Solarpflicht: vollständige Erneuerung der Dachhaut

Nach § 2 Absatz 5 SAN-VO NRW kommt es auf die vollständige Erneuerung der Abdichtung oder Eindeckung an. Ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden ausgeführte Maßnahmen sind ausgenommen. Für private Bestandsgebäude greift die Regel grundsätzlich bei Beginn der vollständigen Dachhauterneuerung nach dem 1. Januar 2026; kommunale Gebäude sind bereits seit dem früheren Stichtag 1. Juli 2024 erfasst.

Deshalb kann eine vollständige Erneuerung der Eindeckung die Solarpflicht auslösen, auch wenn die energetische Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommt. Bei abschnittsweisen Arbeiten sollte der Gesamtumfang vorab eingeordnet werden.

Im Bestand sind grundsätzlich 30 % der Nettodachfläche mit PV zu belegen. Alternativ genügen bei Wohngebäuden bis zwei Wohneinheiten 3 kWp, bei drei bis fünf Wohneinheiten 4 kWp sowie bei sechs bis zehn Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden 8 kWp. Ausnahmen und weitere Erfüllungsoptionen regeln §§ 4 und 5 SAN-VO NRW; eine Solaranlage ist nicht unabhängig von der Eignung des Objekts vorgeschrieben.

U-Werte bei entsprechenden Änderungen

Für Wohngebäude und Nichtwohngebäude mit Raum-Solltemperaturen ab 19 °C nennt Anlage 7 grundsätzlich folgende Höchstwerte:

  • Dachflächen ohne Abdichtung, etwa ein Steildach: U ≤ 0,24 W/(m²K)
  • Dachflächen mit Abdichtung: U ≤ 0,20 W/(m²K)
  • Für niedrig beheizte Nichtwohngebäude mit Raum-Solltemperaturen von 12 bis unter 19 °C gelten in diesen Fällen U ≤ 0,35 W/(m²K).

Technisch begrenzte Dämmdicken und die weiteren Bedingungen in Anlage 7 sind gesondert zu prüfen. Auch Denkmalschutz und Befreiungen sind nach §§ 105 beziehungsweise 102 GModG im Einzelfall einzuordnen. Eine bestimmte Dämmstoffdicke garantiert für sich keinen U-Wert.

Nachrüstpflicht und Beratung unterscheiden

Unabhängig von einer Dachsanierung kann § 35 GModG die Dämmung einer obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum verlangen. Ausnahmen und die begrenzte Zweijahresfrist nach einem ersten Eigentumsübergang erläutert unser Beitrag zur Dämmpflicht bei Kauf oder Erbe.

§ 36 GModG enthält zudem eine Beratungspflicht für bestimmte Änderungen an Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, wenn eine energetische Berechnung des gesamten Gebäudes nach § 38 durchgeführt wird und ein entsprechendes Gespräch unentgeltlich angeboten wird. Für diese Fälle muss der ausführende Betrieb im Angebot schriftlich auf die Pflicht hinweisen. Das ist keine pauschale Beratungspflicht bei jeder Reparatur.

Förderung rechtzeitig einplanen

Für eine BEG-EM-Förderung der Dachdämmung ist grundsätzlich U ≤ 0,14 W/(m²K) erforderlich. Die Förderung verlangt damit mehr als die gesetzlichen Mindestwerte.

Die BEG EM des BAFA fördert geeignete Maßnahmen an der Gebäudehülle mit 15 % Grundförderung. Die Ausgabenobergrenzen betragen 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten. Mit gewährtem iSFP-Bonus oder bei der vorgesehenen Ausnahme von der iSFP-Antragsberechtigung erhöhen sie sich auf 60.000 €, 30.000 € und 15.000 €. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gilt nur für den Betrag oberhalb der gebäudebezogenen Grundgrenze im jeweiligen Antrag; mehrere Anträge werden dafür nicht zusammengerechnet. Bei einer Wohneinheit liegt die Schwelle bei 30.000 €.

Für den BAFA-Antrag zur Gebäudehülle ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Zuerst wird ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage und voraussichtlichem Umsetzungstermin abgeschlossen. Danach folgen Antrag und Umsetzung; ein Arbeitsbeginn vor der Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko. Details: BAFA-Antragsverfahren.

Wir klären bei der Dachplanung den Arbeitsumfang und koordinieren Dämmung, Photovoltaik und Fachplanung. Die passende Lösung hängt von Ihrem Gebäude ab.

Key Facts

GModG-Schwelle10 % Bagatellgrenze
NRW-SchwelleVollständige Dachhauterneuerung
U-Wert Steildachmax. 0,24 W/(m²K)
U-Wert Flachdachmax. 0,20 W/(m²K)
Solarpflicht ab01.01.2026 (Bestand)
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