Was das neue Gebäudemodernisierungsgesetz für Heizung, Dachdämmung und Solarpflicht in NRW bedeutet – mit aktuellen Förderregeln und einem Rechenbeispiel.
Sie planen eine Dachsanierung, haben ein älteres Haus übernommen oder müssen über eine neue Heizung entscheiden. Gleichzeitig hören Sie, das „Heizungsgesetz“ sei abgeschafft. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, verändert tatsächlich die Heizungsregeln – für Ihr Budget kommt es aber ebenso darauf an, welche Dämmvorgaben, Förderbedingungen und NRW-Pflichten bei Ihrem konkreten Vorhaben greifen. Wir erklären, wie Sie diese Entscheidungen für Ihr Haus in Viersen, Mönchengladbach oder Krefeld zusammenbringen.
Rechts- und Förderstand: 7. September 2026. Dieser Beitrag wurde vollständig überarbeitet und neu veröffentlicht; die Erstfassung erschien am 3. August 2026.
Was ist das GModG – und gilt es schon?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist die Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes, kurz GEG. Die Novelle wurde am 28. Juli 2026 verkündet; ihre wesentlichen Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Es handelt sich also um geltendes Recht. Den Stand bestätigt die Bundesregierung zum GModG.
Die bekannteste Änderung: Die bisherige pauschale Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien für neue Heizungen entfällt. Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Biomasse und Hybridlösungen bleiben möglich; auch Gas- und Ölheizungen sind weiterhin zulässig. Die jeweiligen Anforderungen an die gewählte Technik müssen trotzdem eingehalten werden.
Für Ihr Dach ist eine zweite Nachricht entscheidend: Die Anforderungen an die Gebäudehülle bestehen weiter. Nachrüstpflichten und Anforderungen bei einer Sanierung sind getrennt zu prüfen.
Das GModG gibt Eigentümern mehr Spielraum bei der Heizungswahl. Für ein Dachprojekt bleiben jedoch drei Prüfungen entscheidend: Muss eine Geschossdecke nachgedämmt werden, löst die geplante Dachsanierung energetische Anforderungen aus, und greift die Solarpflicht in NRW? Wer diese Fragen vor der Beauftragung klärt, kann Dachaufbau, Heizungsplanung und Finanzierung aufeinander abstimmen.
Neue Gas- oder Ölheizung: Was die Biotreppe bedeutet
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss die sogenannte Biotreppe berücksichtigen. Nach § 43 GModG müssen steigende Anteile der bereitgestellten Wärme aus den dort zugelassenen Brennstoffen stammen:
| Ab dem 1. Januar | Vorgeschriebener Wärmeanteil |
|---|---|
| 2029 | mindestens 10 % |
| 2030 | mindestens 15 % |
| 2035 | mindestens 30 % |
| 2040 | mindestens 60 % |
Dazu zählen beispielsweise Biomethan, Bioöl und bestimmte Wasserstoffarten. Unter gesetzlichen Voraussetzungen können auch Solarthermie oder Wärmerückgewinnung zur Erfüllung beitragen. Die Tabelle ist deshalb keine pauschale Beimischungsquote für jede bereits vorhandene Heizung.
Für die vollständige Umstellung der Brennstoffe auf Klimaneutralität ab 2045 sieht § 42a GModG ein weiteres Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote vor. Die Bundesregierung soll es bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.
Unsere Empfehlung für die Kaufentscheidung: Lassen Sie sich neben dem Gerätepreis auch die Brennstoffversorgung und die künftigen Anforderungen erklären. Die gesetzliche Zulässigkeit allein beantwortet die Frage nach den langfristigen Betriebskosten noch nicht.
Dämmpflicht: Was für Dachboden und Eigentümerwechsel gilt
Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke steht jetzt in § 35 GModG. Bei beheizten Wohngebäuden ist zu prüfen, ob die Decke zum unbeheizten Dachraum den gesetzlichen Mindestwärmeschutz erfüllt. Ist das nicht der Fall und greift keine Ausnahme, muss grundsätzlich ein U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²K) erreicht werden. Alternativ kann ein entsprechend gedämmtes Dach oder ein Dach mit ausreichendem Mindestwärmeschutz die Pflicht erfüllen. § 35 GModG
Die oft genannte Zweijahresfrist ist an einen konkreten Ausnahmefall gebunden: Das Haus hat höchstens zwei Wohnungen, und der damalige Eigentümer bewohnte am 1. Februar 2002 eine davon selbst. Dann beginnt die Frist mit dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag. Ein späterer Weiterverkauf setzt sie nicht beliebig neu in Gang. Technische Begrenzungen und die gesetzliche Wirtschaftlichkeitsausnahme sind ebenfalls im Einzelfall zu berücksichtigen.
Wir prüfen Ihren Dachaufbau und die vorhandene Dämmung vor Ort und planen passende Dämmsysteme. Bei unserer Beratung zur Dachdämmung klären wir auch, wie der Dachraum künftig genutzt werden soll. Ein dauerhaft unbeheizter Speicher verlangt eine andere Planung als ein Dachgeschoss, das Sie als Wohnraum ausbauen möchten.
Dachsanierung: Welche Arbeiten lösen Anforderungen aus?
Für Änderungen an der Gebäudehülle ist jetzt § 36 GModG maßgeblich. Ältere Ratgeber nennen für Nachrüstung und Bauteiländerungen noch §§ 47 und 48 GEG. Die neuen Nummern helfen, im aktuellen Gesetz die richtige Vorschrift zu finden.
Wer Außenbauteile beheizter oder gekühlter Räume entsprechend Anlage 7 erneuert, muss grundsätzlich die dortigen Anforderungen einhalten. Änderungen an höchstens 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind ausgenommen. Entscheidend sind der Arbeitsumfang und die betroffene Konstruktion. § 36 GModG
Für Wohngebäude gelten beim bauteilbezogenen Nachweis unter anderem:
- Steildach: Bei Ersatz oder Neuaufbau der Dachdeckung einschließlich darunterliegender Lattungen und Verschalungen grundsätzlich höchstens 0,24 W/(m²K).
- Dachfläche mit Abdichtung, typischerweise Flachdach: Beim Ersatz der flächig wasserdichten Abdichtung grundsätzlich höchstens 0,20 W/(m²K).
Der U-Wert beschreibt den Wärmedurchgang durch das Bauteil; ein kleinerer Wert bedeutet weniger Wärmeverlust. Konstruktionsbedingte Erleichterungen und weitere Ausnahmen stehen unmittelbar in Anlage 7 zum GModG.
Wir prüfen Dachbestand und Dachkonstruktion und planen die erforderliche Neueindeckung. Für eine Dachsanierung mit abgestimmtem Aufbau betrachten wir Dämmung, Anschlüsse und Eindeckung gemeinsam. So lässt sich vor dem Angebot klären, ob eine Reparatur genügt oder eine größere Maßnahme ansteht.
Solarpflicht in NRW: Eine eigene Prüfung für Ihr Dach
Die Solarpflicht beruht auf § 42a BauO NRW und der Solaranlagen-Verordnung NRW. Sie gilt grundsätzlich auch bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird. Der Wechsel vom GEG zum GModG hebt diese landesrechtliche Pflicht nicht auf. Bauordnung NRW, § 42a
Dabei zählen die Einzelheiten: Die Verordnung nimmt Arbeiten aus, die ausschließlich kurzfristig eingetretene Schäden beheben. Weitere Ausnahmen betreffen beispielsweise technische Unmöglichkeit oder wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand. Greift die Solarpflicht bei einer Dachhauterneuerung, müssen grundsätzlich 30 Prozent der Nettodachfläche mit Photovoltaik (PV) belegt werden; für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohneinheiten sind alternativ mindestens 3 Kilowatt-Peak (kWp) installierte Leistung vorgesehen. SAN-VO NRW, §§ 2, 4 und 5
Wir koordinieren Photovoltaik mit Dachsanierung und Dämmung; den elektrischen Anschluss übernimmt ein eingetragener Partnerbetrieb. Unsere Planung für Photovoltaik auf dem Dach beginnt deshalb beim Zustand und Aufbau des Daches. Die passende Anlagengröße wird anschließend für das Gebäude ermittelt.
Förderung 2026: Warum der iSFP-Bonus genau gerechnet werden muss
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert geeignete Maßnahmen an der Gebäudehülle weiterhin mit 15 Prozent Grundförderung. Erforderlich sind unter anderem ein Energieeffizienz-Experte und die Einhaltung der technischen Förderbedingungen. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) kann den Förderrahmen erweitern.
Für ein Gebäude mit einer Wohneinheit sind grundsätzlich bis zu 30.000 € förderfähige Ausgaben ansetzbar; unter den iSFP-Bedingungen erhöht sich die Grenze auf 60.000 €. Der zusätzliche Bonus von 5 Prozentpunkten wird nach den aktuellen Regeln aber nur auf den Teil oberhalb von 30.000 € gewährt. Die Schwelle muss im jeweiligen Antrag erreicht werden; mehrere Anträge werden dafür nicht zusammengerechnet. Bei Mehrfamilienhäusern gelten gestaffelte Grenzen. BAFA: Förderung der Gebäudehülle
Rechenbeispiel: Für ein Haus mit einer Wohneinheit werden 40.000 € förderfähige Kosten in einem Antrag anerkannt; die iSFP-Voraussetzungen sind erfüllt. Dann ergeben sich:
- 30.000 € × 15 % = 4.500 €
- 10.000 € × 20 % = 2.000 €
- zusammen 6.500 € Zuschuss
Das entspricht 16,25 Prozent der angenommenen Kosten. Die Rechnung zeigt die Förderlogik; sie ist keine Kostenschätzung für eine Dachsanierung. Maßgeblich bleiben die anerkannten Ausgaben und der Förderbescheid. Das BAFA-Merkblatt vom Juli 2026 erläutert die Berechnung und das Verfahren.
So bringen Sie Dach, Heizung und Förderung in die richtige Reihenfolge
Unsere Empfehlung: Planen Sie den angestrebten Zustand des Hauses, bevor Sie einzelne Bauteile bestellen. Wärmeschutz und benötigte Heizleistung gehören zusammen; dazu rät auch das Bundeswirtschaftsministerium bei der Wärmepumpenplanung. Eine anstehende Dämmmaßnahme sollte deshalb in die Heizungsplanung einfließen. Bei einem akuten Heizungsausfall muss der Zeitplan natürlich anders aussehen als bei einer frei planbaren Modernisierung.
Für ein Dachprojekt empfehlen wir diesen Ablauf:
- Bestand aufnehmen: Dachzustand, vorhandene Dämmung, Nutzung des Dachraums und Unterlagen zum Eigentumsübergang zusammenstellen.
- Maßnahmen abstimmen: Reparatur oder Sanierung festlegen, Dämm- und Solarpflichten prüfen, bei Bedarf einen Energieeffizienz-Experten hinzuziehen.
- Förderantrag vorbereiten: Technische Projektbeschreibung erstellen lassen. Bei Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage und voraussichtlichem Umsetzungstermin vorliegen.
- Ausführung passend terminieren: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Ein Baubeginn nach Antragstellung, aber vor dem Bescheid erfolgt auf eigenes Förderrisiko; wir empfehlen, die Zusage abzuwarten. Die verbindlichen Verfahrensdetails stehen im oben verlinkten BAFA-Merkblatt.
Sie möchten Ihr Dach am Niederrhein modernisieren und wissen, welche Arbeiten an Ihrem Haus sinnvoll sind? Bringen Sie vorhandene Pläne, Unterlagen zur Dämmung und gegebenenfalls Ihren Sanierungsfahrplan mit. Wir besprechen bei einer kostenlosen Beratung den Dachzustand und Ihre Ziele und erstellen ein individuelles Angebot für die passenden Dacharbeiten.
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