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GEG-Reform 2026: Diese Dachpflichten bleiben

03.08.2026 6 Min. Lesezeit

Das Gebäudemodernisierungsgesetz lockert die Heizungsregeln – doch Dämmpflicht, Solarpflicht und Förderung fürs Dach gelten am Niederrhein weiter.

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz – die große Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). In den Schlagzeilen heißt es, das „Heizungsgesetz“ sei gekippt. Für Hauseigentümer am Niederrhein, die über eine Dachsanierung nachdenken, ist die entscheidende Frage aber eine andere: Fallen damit auch die Pflichten fürs Dach weg? Die kurze Antwort lautet nein. Wir ordnen ein, was sich wirklich geändert hat – und was für Ihr Dach unverändert gilt.

Was die Reform wirklich ändert

Die Reform betrifft in erster Linie die Heizung. Ihr Kern: Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung entfällt für Neu- und Bestandsbauten. Eigentümer können künftig frei entscheiden, welche Heizung sie einbauen – neben Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, hybriden Modellen oder Biomasse bleiben auch Gas- und Ölheizungen zulässig. Verkündet wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.

Ganz ohne Klimaschutz kommt aber auch die neue Heizung nicht aus: Fossile Heizungen müssen ab 2029 einen wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen – zunächst mindestens 10 Prozent, bis 2045 sollen sie vollständig klimaneutral betrieben werden. Das alles spielt sich jedoch im Heizungskeller ab, nicht auf dem Dach über Ihrem Kopf.

Ihre Dämmpflicht fürs Dach bleibt bestehen

Was in der Debatte oft untergeht: Die Reform lockert die Heizungsvorgaben, nicht die Anforderungen an die Gebäudehülle. Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke steht unverändert im Gesetz. Nach § 47 GEG müssen Eigentümer dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient – der U-Wert – 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Die Pflicht gilt nur, soweit die Decke den Mindestwärmeschutz nicht ohnehin erfüllt. Wichtig für die Praxis: Sie dürfen statt der Geschossdecke auch das darüberliegende Dach dämmen – dann gilt die Pflicht ebenfalls als erfüllt.

Betroffen sind vor allem neue Eigentümer. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern greift die Pflicht erst mit einem Eigentümerwechsel: Nach Kauf, Schenkung oder Erbschaft bleiben dann zwei Jahre Zeit. Wer 2026 ein Bestandshaus am Niederrhein übernimmt, für den beginnt diese Frist neu zu laufen. Wer sie ignoriert, riskiert zudem ein Bußgeld – bis zu 50.000 € sieht § 108 GEG vor. Alle Details dazu haben wir im Ratgeber Dämmpflicht nach Hauskauf oder Erbe zusammengestellt.

Die Reform 2026 lockert die Heizungsvorgaben, nicht die Pflichten am Dach. Wer die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen muss, wer die Dachhaut vollständig erneuert oder in NRW neu eindeckt, für den gelten Dämmvorgaben und Solarpflicht unverändert weiter. Das Gebäudemodernisierungsgesetz betrifft die Heizung – das Dach bleibt Ihre Verantwortung.

Wer die Dachhaut erneuert, muss dämmen

Noch wichtiger für die Sanierungsplanung ist die anlassbezogene Dämmpflicht. Sobald ein Außenbauteil erneuert wird, verlangt das Gesetz, dass die betroffene Fläche moderne Dämmwerte einhält. Für das Dach bedeutet das: Wird die Dacheindeckung samt Unterkonstruktion – beim Flachdach die Abdichtung – erneuert, muss der Aufbau die Wärmedurchgangswerte der Anlage 7 zum GEG erreichen. Eine Bagatellgrenze gibt es: Betrifft die Maßnahme nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche, entfällt die Pflicht. Eine einzelne ausgetauschte Ziegelreihe löst also noch keine Dämmpflicht aus – eine komplette Neueindeckung sehr wohl.

Für Eigentümer ist das keine schlechte Nachricht, sondern der ideale Zeitpunkt: Wenn das Gerüst ohnehin steht und die alte Eindeckung heruntergenommen wird, lässt sich eine Aufsparren- oder Zwischensparrendämmung mit überschaubarem Mehraufwand integrieren. Wo die Grenze zwischen einfacher Reparatur und vollständiger Erneuerung verläuft – und warum diese Abgrenzung über Dämm- und Solarpflicht entscheidet –, erklären wir im Beitrag Was gilt als vollständige Erneuerung der Dachhaut?.

Solarpflicht: NRW-Recht, von der Reform unberührt

Ein zweiter Punkt wird häufig mit dem Bundesgesetz verwechselt: die Solarpflicht. Sie ist in Nordrhein-Westfalen Landesrecht und in § 42a der Bauordnung NRW verankert – das bundesweite Gebäudemodernisierungsgesetz betrifft sie nicht. Seit dem 1. Januar 2026 greift die Photovoltaik-Pflicht in NRW auch bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut bestehender Gebäude, nicht mehr nur beim Neubau. Wer sein Dach also komplett neu eindecken lässt, muss die PV-Anlage von Anfang an mitplanen. Was das im Detail heißt, lesen Sie in unserem Überblick zur Solarpflicht in NRW. Genau diese Kopplung ist der Grund, warum sich der prüfende Blick des Dachdeckers vor jeder größeren Sanierung lohnt.

Förderung: weiter da, aber mit neuen Bedingungen

Auch die Finanzierung bleibt eine gute Nachricht: Die Förderung für die Gebäudehülle besteht fort. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst das BAFA die Dämmung von Dach und oberster Geschossdecke weiterhin mit 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Geändert haben sich allerdings die Konditionen des iSFP-Bonus: Seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 gibt es die zusätzlichen 5 Prozent nur noch ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 € – und nur für den darüber liegenden Betrag. Die förderfähigen Ausgaben sind weiterhin auf 30.000 € pro Wohneinheit und Jahr gedeckelt, mit individuellem Sanierungsfahrplan auf 60.000 €.

Wichtig bleibt die Reihenfolge: Den Antrag müssen Sie stellen, bevor Sie den Auftrag vergeben. Die jeweils aktuellen Bedingungen finden Sie direkt beim BAFA. Konkrete Zahlen für Ihr Haus nennen wir Ihnen nicht pauschal – dafür schauen wir uns Ihr Dach an und rechnen Ihnen die Maßnahme samt Förderweg durch.

Was das für Ihr Dachprojekt am Niederrhein bedeutet

Unterm Strich hat sich für Ihr Dach durch die Reform wenig geändert – und genau das ist die eigentliche Nachricht. Wer die Schlagzeilen so versteht, dass „jetzt alle Pflichten weg sind“, riskiert im schlimmsten Fall, eine vorgeschriebene Dämmung zu übersehen oder eine verfügbare Förderung liegen zu lassen. Für die Praxis heißt das:

  • Die Dämmpflicht für oberste Geschossdecke oder Dach gilt weiter – besonders relevant nach einem Hauskauf oder Erbe.
  • Wer die Dachhaut vollständig erneuert, muss dämmen und in NRW zusätzlich die Solarpflicht beachten.
  • Die BEG-Förderung ist weiterhin nutzbar, wenn der Antrag rechtzeitig vor Auftragsvergabe gestellt wird.

Am sinnvollsten planen Sie diese Punkte gemeinsam: Dachdeckung, energetische Dachdämmung und – bei kompletter Neueindeckung – die Photovoltaik gehören auf den Tisch, bevor das erste Gerüst steht. So vermeiden Sie doppelte Arbeit und schöpfen die Förderung aus, statt sie zu verschenken.

Ob Ihr Dach überhaupt unter eine dieser Pflichten fällt, hängt vom Baujahr, vom bisherigen Dämmzustand und von Ihren Plänen ab. Pauschal lässt sich das nicht beantworten – vor Ort aber schnell klären. Wir sehen uns Ihr Dach an, sagen Ihnen ehrlich, was gesetzlich nötig und was darüber hinaus sinnvoll ist, und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot. Vereinbaren Sie dazu einfach eine kostenlose Beratung – dann wissen Sie, woran Sie nach der Reform 2026 wirklich sind.

Key Facts

Gilt seit29. Juli 2026
Dämmpflicht DachU-Wert max. 0,24 W/(m²K)
Frist bei Kauf/Erbe2 Jahre
Solarpflicht NRWbei kompletter Dacherneuerung
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